Die Satzung ...an-die-Arbeit e.V.


 § 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „… an die Arbeit“ mit dem Zusatz „e. V.“ nach Eintragung in das Vereinsregister.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Lemgo.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck des Vereins

 

Zwecke des Vereins sind

  • Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
  • Förderung der Jugendhilfe.
  • Förderung der beruflichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • Werbung von zusätzlichen Ausbildungsplätzen durch direkte Ansprache von Entscheidungsträgern in Unternehmen und Organisationen mit Sitz in Lippe oder näherer Umgebung.
  • Gewinnung neuer Ausbildungsbetriebe und –plätze sowie Reaktivierung ehemaliger Ausbildungsbetriebe
  • Beratung und Information der am Ausbildungsprozess Beteiligten über die berufliche Ausbildung
  • Werbung und Vermittlung von Praktikumsplätzen in Unternehmen und Organisationen mit Sitz in Lippe oder näherer Umgebung
  • Ehrenamtliches Engagement durch Beteiligung an Projekten in Schulen und Realisierung von gemeinwohlorientierten Zielen
  • Beteiligung an berufsorientierten Projekten z.B. in Zusammenarbeit mit Kammern
  • Vergabe eines Förderpreises „Ausbildung“
  • Betreuung und Übernahme von Patenschaften Jugendlicher mit besonderem Förderbedarf (z.B. Flüchtlinge) im schulischen und außerschulischen Bereich
  • Verbesserung der geschlechterunabhängigen Vermittlung von Praktika und Ausbildungsplätzen über alle Berufsbilder, ihre Chancen und Risiken.
  • Individuelle Beratungsangebote für Eltern und Jugendliche, z.B. durch Sprechstunden
  • Kooperation mit den Bildungsnetzwerken in Lippe und den eingebundenen Partnern

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3

Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften werden, welche den Zweck des Vereins unterstützen wollen. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben. Durch die Abgabe der Beitrittserklärung erkennt jedes Mitglied des Vereins die Satzung als verbindlich an.

  2. Die Mitgliedschaft erlischt
    a) durch Tod, bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen
    b) durch freiwilligen Austritt
    c) durch Ausschluss

  3. Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Mitteilung unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres erfolgen.

  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das betroffene Mitglied hat das Recht, binnen zwei Wochen ab Zugang der schriftlichen Mitteilung des Ausschlusses vom Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung schriftlich zu verlangen.

    Der Antrag hat aufschiebende Wirkung. In diesem Fall lädt der Vorstand zur Mitglieder-versammlung unverzüglich ein. Die Mitgliederversammlung entscheidet gem. § 5 Abs. 3. Die Entscheidung wird dem betroffenen Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt.

    Der Ausschluss wird wirksam mit dem Zugang der schriftlichen Mitteilung des Vorstandsbeschlusses oder der Entscheidung der Mitgliederversammlung.

  5. Bereits gezahlte Beiträge werden bei Erlöschen der Mitgliedschaft nicht erstattet. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

§ 4

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 5

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich oder wenn mindestens 10 % der Mitglieder es schriftlich verlangen einberufen.
    Der/die Vorsitzende lädt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen zur Mitgliederversammlung ein. Anträge an die Versammlung sind dem Vorstand mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich vorzulegen.

  2. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt, das von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben ist.
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
    Zur Änderung der Satzung und zur Vereinsauflösung bedarf es der Stimmenmehrheit von 75 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

  4. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

    a) Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
    b) Änderung der Satzung
    c) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages
    d) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und bei Anrufung über den Ausschluss von Mitgliedern
    e) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsprüfungsberichtes sowie die Entlastung des Vorstandes

  5. Die Mitgliederversammlung kann zudem bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen Mitglieder des Vorstandes und andere Vereinsmitglieder im Rahmen der jeweils steuerlich zulässigen Höchstgrenzen Anspruch auf Ersatz der ihnen durch ihre Vereinstätigkeit entstehenden notwendigen Kosten haben.

§ 6

Vorstand

  1. In den Vorstand werden mindestens sechs Personen gewählt:

    • der/die Vorsitzende
    • der/die erste stellvertretende Vorsitzende
    • der/die zweite stellvertretende Vorsitzende
    • der/die dritte stellvertretende Vorsitzende
    • der/die Schriftführer/in
    • der/die Kassenwart/in

  2. Die Vorstandsmitglieder werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Der bisherige Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen/ eine Vertreter/in aus dem Vorstand mit den entsprechenden Aufgaben betrauen.

  3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. In dringenden Fällen können Beschlüsse durch die/den Vorsitzende/n auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmt.

  4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den Vorsitzende/n, oder eine/n der drei stellvertretenden Vorsitzenden jeweils einzeln vertreten. Die/der Vorsitzende und die drei stellvertretenden Vorsitzenden bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB.
    Bei Ausgabe einer Summe von mehr als € 1.000,00 wird der Verein gemeinsam durch zwei der in Satz 1 genannten Personen vertreten.

  5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen insbesondere die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.

  6. Neben dem Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden ist auch der Kassenwart berechtigt Zuwendungsbescheinigungen zu unterzeichnen.

§ 7

Geschäftsführung

 

Der Vorstand kann für die wirksame Erfüllung des Vereinszwecks zur Ausübung der laufenden Geschäfte einen/ eine Geschäftsführer/in bestellen. Der Umfang der Geschäftsführungsbefugnis des Vorstandes wird dadurch nicht berührt.

 

§ 8

Kassenprüfer

 

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer aus den Reihen der Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren durch Beschluss.

Die Kassenprüfer sollen über wirtschaftswissenschaftliche Kenntnisse und über Erfahrungen im Rechnungswesen verfügen.

Die Kassenprüfer haben über das Ergebnis ihrer Prüfungstätigkeit den Vorstand zu unterrichten und in der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

§ 9

Finanzen

 

Der Verein finanziert sich insbesondere aus Mitgliedsbeiträgen. Deren Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Weitere Mittel für die Erfüllung des Vereinszweckes können durch Spenden oder die Beantragung von Fördermitteln aufgebracht werden.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 10

Datenschutzerklärung

 

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    - das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
    - das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
    - das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
    - das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
    - das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
    - das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
    - Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.

  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

  4. Die Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz nimmt der Vorstand wahr.
    Der Vorstand kann von Mitgliedern zur Wahrung seiner Rechte unter §10 (2) in seinen Datenschutzangelegenheiten schriftlich oder per E-Mail angesprochen werden.

§ 11

Auflösung und Liquidation

 

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der in § 5 Abs. 3 geregelten Stimmenmehrheit aufgelöst werden.

  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

  3. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Kreis Lippe, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des in dieser Satzung festgelegten Zwecks des Vereins zu verwenden hat.


    (Unterschriften des Vorstands)